AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zeitarbeit

CULTUS West GmbH
Lüneburger Straße 18
21073 Hamburg

Tel.: 040 / 64839195
Fax: 040 / 64839196
info@cultus-west.de
www.cultus-west.de

1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für die einzelvertraglich begründete Vertragsbeziehung zwischen der Vermittlungsagentur CULTUS West GmbH als Verleiher und dem jeweiligen Entleiher, die die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zum Gegenstand hat.

2. Rechtstellung der Arbeitnehmer
Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer begründet. Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Verleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist bei dem Verleiher sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Entleiher darf dem Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich unterfallen. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit richtet sich nach der einzelvertraglichen Vereinbarung und dem Bedarf des Entleihers. Änderungen von Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur unmittelbar zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart werden.

3. Pflichten des Entleihers
Der Entleiher stellt sicher, dass Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten und vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden.

4. Ausfall des Arbeitnehmers
Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu informieren. Der Verleiher wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine solche Ersatzkraft nicht zur Verfügung, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung befreit.

5. Austausch von Arbeitnehmern
Weist der Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet, kann der Entleiher jederzeit die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen.

6. Haftung und Freistellung
Der Verleiher haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die diese in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für alle sonstigen Schäden haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Kommt es im Betrieb des Entleihers zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Entleiher bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Entleiher für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltlohnzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer.

7. Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann bei befristeter und bei unbefristeter Überlassung beiderseitig mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die beim Entleiher eingesetzten Arbeitnehmer sind nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.

8. Tätigkeitsnachweis / Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Der Verleiher verpflichtet sich, täglich die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers von einem bevollmächtigten Vertreter auf dem Vordruck „Tätigkeitsnachweis“ durch Unterschrift zu bestätigen.
Der Verleiher erteilt dem Entleiher wöchentliche Abrechnungen. Die Vergütung wird innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Entleiher ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Entleiher gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen ab

Zugang der Rechnung beim Verleiher eingeht. Befindet sich der Entleiher (teilweise) in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierte aber durch Unterschrift bestätigte Stunden fällig. Dem Verleiher steht bei Zahlungsverzug des Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

9. Tarifgeltung
Der Verleiher erklärt, dass er einzelvertraglich mit seinen Mitarbeitern die Anwendung der zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hat.

10. Zulagen, Zuschläge
Einsatzbezogene Zulagen und Zuschläge für Mehrarbeit sowie Arbeit zu besonderen Zeiten richten sich nach den Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Der Verleiher verpflichtet sich ausnahmslos, die gezahlten Zulagen in gleicher Höhe und die Zuschläge als gleichen prozentualen Erhöhungssatz auf den Grundstundenlohn an die überlassenen Arbeitnehmer weiterzugeben.

11. Übernahme, Vermittlungsprovision
Schließen der Entleiher und der Arbeitnehmer während oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision zu.

Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei einer vorherigen Überlassungsdauer von

  • bis zu 3 Monaten das 2-fache
  • vom 4. bis 6. Monat das 1,5-fache
  • vom 7. bis 9. Monat das 1-fache
  • vom 10. bis. 12. Monat die Hälfte

des zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatslohns zzgl. Mehrwertsteuer zu. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auf Anfrage Auskunft über den Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitnehmers und die Höhe des Bruttomonatslohns zu erteilen. Bei der zeitlichen Staffelung der Vermittlungsprovision werden mehrere Überlassungszeiträume addiert. Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher fällig.

12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Vereinbarung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht oder ihm möglichst nahekommt.

Hamburg, den 01.10.2018

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten.
Durch die Nutzung der Webseite akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies, weitere Informationen zur Datenschutzerklärung finden Sie
hier.
OK